UNTERSTÜTZERKREIS
MISSIONSKRANKENHAUS KAPIRI E.V.
GEMEINNÜTZIGER VEREIN

Satzung gültig ab 29.08.2003


§1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen "„Unterstützerkreis Missionskrankenhaus Kapiri“ (im folgenden UMK)".

2) Der Verein hat seinen Sitz in München


§2 Zweck des Vereins

Der Unterstützerkreis Missionskrankenhaus Kapiri verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege in Kapiri, Distrikt Mchinji, Malawi, Afrika.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Sach- und Geldspenden, die zum Betrieb bzw. Erweiterung des von den Missionskarmeliterinnen getragenen Krankenhauses „Kapiri Health Centre“ beitragen, sowie zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und zur Bekämpfung von Seuchenkrankheiten.


§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Sammeln von Spenden und Transport des Erlöses durch Boten nach Malawi oder durch Überweisung auf das spanische Bankkonto der Missionsstation. Beim Transport kann der Verein durch vereinsfremde Personen tätig werden. Die transportierten Sach-und Geldmittel sind den Missionskarmeliterinnen von Kapiri oder dem Medical Officer des Krankenhauses von Kapiri zu überreichen, und die ordnungsgemäße Übergabe ist dem Kassier des Vereins durch eine vom Empfänger persönlich unterzeichnete Quittung zu bestätigen. Bei Überweisung ist eine Empfangsbestätigung zu verlangen.

Die Missionskarmeliterinnen sind dem UMK über die Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig, die Verwendung der Mittel im Sinne von §5 wird durch die Mitglieder des Vereins überwacht.


§ 5 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die durch den UMK gesammelten Mittel dürfen verwendet werden:

 Für sämtliche Maßnahmen, die zur Förderung der Gesundheitspflege in Kapiri, Malawi, dienlich erscheinen. Gefördert werden können insbesondere Ausgaben für Medikamente, medizinisches Verbrauchsmaterial, Baumaßnahmen, medizinische Geräte. Auch Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Hungersnöten und Seuchenkrankheiten werden vom UMK unterstützt, sowie der Transport von Hilfsgütern.

 Zur Erstattung von den Mitgliedern aus der Vereinstätigkeit entstandenen Unkosten. Die Unkosten sind dem Kassier des Vereins durch Belege, aus denen der Verwendungszweck hervorgeht, zu bestätigen. Nicht erstattungsfähig sind Reiseunkosten, die den Mitgliedern des Vereins aus der Überbringung der Mittel oder der Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung entstehen, sowie sonstige unverhältnismäßig hohe Unkosten. Die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der entstandenen Unkosten und damit ihre Erstattungsfähigkeit liegt beim Vorstand des Vereins.

Für sämtliche, auch für in Malawi verwendete Mittel sind dem Kassier des Vereins Belege vorzulegen.


§ 6 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 7 Eintritt der Mitglieder

1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

6) Eine Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 8 Austritt der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und ist dann gültig, wenn die Austrittserklärung bis zum 31.12. des betreffenden Jahres beim Kassier eingeht.

3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.


§ 9 Ausschluß der Mitglieder

1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.

2) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6) Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.

7) Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.


§ 10 Streichung der Mitgliedschaft

1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.


5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.


§ 11 Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 12 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 13 und § 14 der Satzung),

b) die Mitgliederversammlung (§§ 15 bis 19 der Satzung).


§13 Vorstand

1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

2) Jedes Vorstandsmitglied ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist die Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder notwendig zur Aufnahme eines Kredits und für Transaktionen ab 1000 Euro.

3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,-- (m.W.: eintausend) Deutsche Mark die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

a) jährlich einmal,

b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.


§16 Form der Berufung

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.


§ 17 Beschlußfähigkeit

1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4) Die Einladunq zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.



§18 Beschlußfassung

1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 2 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

5) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.


§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 20 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 13 der Satzung).


3) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Entwicklungshilfeprojekte in Malawi.